Satzung von QueerBw e.V.

Der Verein wurde am 2. März 2002 als Arbeitskreis Homosexueller Angehöriger der Bundeswehr e.V.
(kurz: AHsAB e.V.) in Berlin gegründet.

Berlin, den 27.02.2021 (Datum der Neufassung)
in der geänderten Fassung vom 15.04.2023

§ 1 Name, Sitz und Eintrag ins Vereinsregister

Der Verein führt den Namen QueerBw e.V.
Er hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter 21672 Nz
eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, als Interessenvertretung der homosexuellen, bisexuellen,
transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und anders geschlechtlich orientierten
Angehörigen der Bundeswehr, den Abbau von Diskriminierung, die Gleichstellung und
Gleichbehandlung von Angehörigen dieser Gruppen in der Bundeswehr zu erreichen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht:

• durch Einrichtung von Anlauf- und Beratungsstellen für homosexuelle, bisexuelle,
transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und anders geschlechtlich orientierte
Angehörige der Bundeswehr, die aufgrund ihres seelischen Zustandes auf die Hilfe
anderer angewiesen sind,

• durch Einrichtung und Durchführung von Gesprächskreisen und Schulungen zur
Beseitigung von Unsicherheiten und Vorurteilen,

• durch Aufklärung, wie gegen üble Nachrede oder dem Mobbing-Verhalten vorgebeugt
werden kann,

• durch Aufklärung, wie gegen vorsätzliche sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
vorgegangen werden kann,

• durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Informationsmaterial,

• durch Fördern von Dialog und konstruktiver Auseinandersetzung mit zuständigen
Einrichtungen der Bundeswehr,

• durch Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen
Interessenverbänden,

 

• durch Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien und Abgeordneten von Parteien,

• mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen.
 

§ 3 Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind jedoch berechtigt
Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe zu erhalten oder Auslagen für den Verein erstatten
zu lassen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern und
Fördermitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die Angehörige der
Bundeswehr sind oder ehemals Angehörige der deutschen Streitkräfte waren (der Nachweis
ist mit dem Aufnahmeantrag zu erbringen), die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der
Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen.

Fördermitglieder können andere juristische oder natürliche Personen werden, die ihre
Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die
Satzung anerkennen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung steht den Antragstellenden die Aussprache in der
Mitgliederversammlung zu. Anschließend entscheidet die Mitgliederversammlung über die
Aufnahme in den Verein. Die Antragstellenden müssen den Vorstand bis spätestens einen
Monat vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dazu auffordern,
Aussprache und Beschluss als Tagesordnungspunkt für die nächste Mitgliederversammlung
aufzunehmen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum
Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

• ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,

• die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,

• Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Aussprache in der Mitgliederversammlung zu.
Anschließend entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. In der
Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft. Das Mitglied muss den Vorstand bis spätestens einen
Monat vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dazu auffordern,
Aussprache und Beschluss als Tagesordnungspunkt für die nächste Mitgliederversammlung
aufzunehmen.
 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins betreiben keine ideologische Auseinandersetzung über Sinn und
Zweck der Bundeswehr. Sie stehen zu den aus ihrem Dienstverhältnis resultierenden Pflichten.

Die Beitragspflicht wird nach den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen
unverzüglich erfüllt.

Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (Änderungen der Kontaktdaten, wie Adresse,
Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
 

§ 6 Kooperationspartner

 

Zum Ausbau eines Interessennetzwerks können Kooperationen mit anderen Vereinen
eingegangen werden.

Die Zusammenarbeit zwischen dem QueerBw e.V. und dem Kooperationspartner wird in einer
Kooperationsvereinbarung geregelt.

Jeder Kooperationspartner erhält eine Einladung zur Mitgliederversammlung.

Dem Kooperationspartner kann im Rahmen des Kooperationsvertrages ein Stimmrecht
eingeräumt werden. Dieses kann durch eine Vertreterin / ein Vertreter des
Kooperationspartners wahrgenommen werden.
 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

• Wahl und Abwahl des Vorstandes,

• Wahl des Revisors,

• Entlastung des Vorstandes,

• Beschlussfassung über die Nichtaufnahme von Antragstellenden oder den Ausschluss
eines Mitgliedes,

• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

• Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen,

• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des
Vereinszwecks,

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf den Tag der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

 

Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekanntgegebene postalische oder E-Mailadresse gerichtet war.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der
Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht
bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich
gewählten Versammlungsleiter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Abwahl des Vorstandes, Änderungen der Satzung einschließlich der Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Weiteres kann in einer Versammlungsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird, bestimmt werden.
 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern sowie
aus Beisitzenden, deren Anzahl und jeweiligen Aufgabenbereiche durch den Vorstand
vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die vorsitzende Person wird direkt durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Anschluss hieran
werden die weiteren ordentlichen Mitglieder des Vorstandes gewählt.

Der Vorstand stellt sicher, dass der Datenschutz eingehalten wird.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl
eines Mitglieds des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich im
Konsens um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen, das von der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, hierüber werden
schriftliche Protokolle angefertigt. Im Falle der Stimmgleichheit entscheidet die
vorsitzende Person.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner
Mitglieder sind vertretungsberechtigt. Details regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Die Beisitzenden haben ein Vortragsrecht, sind jedoch weder zeichnungsbefugt noch
stimmberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.

Bevor der Vorstand die Nichtarbeitsfähigkeit des Vorstandes feststellt, auf Grund des
Rücktritts von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes oder wegen des Rücktritts der vorsitzenden Person,
ohne dass eine Nachfolge durch den Restvorstand bestimmt wird bzw. werden kann, ist der
Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Vorstandes
einzuberufen.

Die vorsitzende Person leitet und organisiert die Arbeit des Vorstandes.

Der Vorstand benennt eine stellvertretende vorsitzende Person und eine Person für
Mitgliederverwaltung und Finanzen.

Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, in der die Einzelheiten für die Arbeit des
Vorstandes sowie der Regionalbetreuenden und Stellvertretenden geregelt ist.

§ 10 Regionalbetreuende und Stellvertretende

Die Regionalbetreuenden und deren Stellvertretenden werden durch den Vorstand berufen.
Sie sind nicht vertretungsberechtigt und nehmen Aufgaben gemäß der Geschäftsordnung
wahr.

Die Regionalbetreuenden und deren Stellvertretenden haben das Recht auf Teilnahme an den
Vorstandssitzungen, sind aber nicht stimmberechtigt.

Die Regionalbetreuenden und deren Stellvertretenden gründen und bilden keine
eigenständigen Vereine.

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand hat, bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr, den
Jahresabschluss aufzustellen.

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die
Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Beschlüsse.
 

§ 12 Datenschutz für Mitglieder

 

Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Vorstandes des Vereins
zu gewähren.

Alle ordentlichen und Fördermitglieder des Vereins verpflichten sich mit Anerkennung dieser
Satzung zur Einhaltung des Datenschutzes.

Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis Außenstehenden weiterzugeben.
Rechtsanwälte, die die Interessen des Vereins gerichtlich oder außergerichtlich vertreten,
können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, durch den Vorstand zur Einsicht
ermächtigt werden.
 

§ 13 Vermögensbindung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an das Bundeswehr-Sozialwerk e.V, das es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
 

Der Verein wurde am 02. März 2002 als Arbeitskreis Homosexueller Angehöriger der Bundeswehr e.V.
(kurz: AHsAB e.V.) in Berlin gegründet.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.

Berlin, den 15.04.2023 (Datum der Satzungsänderung)

 

im Original gezeichnet

Sven Bäring - Vorsitzender

Anastasia Biefang - Stv. Vorsitzende

Thomas Trede - Vorstand

Rainer F. Rose - Mitgliederverwaltung und Finanzen